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Verfasser
und Autor
der
Bände 1/2
Hans-Henning Hofmann
Im Namen des Königs
In Sachen
der Witwe des Schiffers Joachim Brüdgam, Caroline Christiane, geb.
Schönrogge zu Breetz, Klägerin und dem königlichen Fiskus,
vertreten durch die königliche Regierung in Stralsund, Verklagten,
hat das königlichen Kreisgericht zu Bergen I. Abteilung in seiner öffentlichen
Sitzung am 1. Juli 1875, an welcher teilgenommen haben
Kreisgerichtsdirektor Koppen
und die Kreisrichter Dr. Barkow
und Denhard für Recht erkannt:
daß die Klage unter Verurteilung der Klägerin die Prozesskosten
abzuweisen von
Rechts wegen.
Gründe:
Die Fischerei auf der Tiefe, welche Klägerin als Fischerei für
sich und der
.....................................? Klage in Anspruch nimmt, ist in Neuvorpommernland
und
Rügen Regal mgl. Provinzialrecht I § 1704 Y 5, S. 50 folgende
Regalien können von Privatpersonen auch durch spezielle Verbreitung
erworben werden, jedoch wird der Nachweis solcher Verbreitung ersetzt durch
den Nachweis der Besitzausübung seit unvordenklicher Zeit.
Die vorliegende Klage gründet sich auf unvordenkliche Verjährung.
Klägerin behauptet, daß seit unvordenklicher Zeit die Familie
v. Platen als Grundherrschaft von Breetz und mit ihrer Bewilligung die Inhaber
sämtlicher Häusler und Büdnerstellen zu Breetz ins Besondere
der Häuslerstelle Nr. 2 daselbst die Fischerei auf der Tiefe des Breetzer
Boddens ausgeübt hätten.
Sie folgert hieraus, daß dem Eigentümer der Häuslerstelle
Nr. 2 die Fischereigerechtigkeit zustehe. Ihre Folgerung erscheint jedoch
nicht zutreffend. Wenn die Familie von Platen die Fischereigerechtigkeit
für Breetz erworben hat, so folgt daraus weder, daß dieses Recht
mit jedem Stück Land, mit jedem Hause, welches zu Breetz gehörte,
verbunden, noch das sie befugt gewesen, dies Recht mit Zeilen ihres Besitztums
weiter zu verleihen. Aus den Behauptungen der Klägerin geht nicht hervor,
daß die Grundherrschaft das Recht speziell für die Häuslerstelle
Nr. 2 erworben, daß sie es seit unvordenklicher Zeit für das
gedachte Grundstück ausgeübt hat, oder hat ausüben lassen.
Der Grundherr konnte, wenn ihm eine unbeschränkte Fischereigerechtigkeit
Auszüge
der Chronik Neuenkirchen
Band 1/2

